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Von Dr. Werner Baur, Referent für Natur- und Tierschutz Die seit dem 5.1.2007 geltende EU-Verordnung Nr. 1/2005 des Rates vom 22.12.2004 über den Schutz von Tieren beim Transport (siehe Amtsblatt der EU L 3, 1-44) regelt das Transportieren von „Wirbeltieren“, also auch von Fischen EU-einheitlich. Obwohl diese VO nicht speziell für Fische ausgelegt ist, ja das Wort „Fische“ in der ganzen Verordnung überhaupt nicht auftaucht, gilt diese auch für Fische mit der Konsequenz, dass noch in einigen Punkten Unklarheit herrscht; es wird also noch Neues auf uns zukommen. Art. 3 der EU-Verordnung besagt, dass niemand Tiere befördern (oder eine Beförderung veranlassen) darf, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten. Transportiert werden dürfen nur „transportfähige“ Tiere, der Transport hat in geeigneten Transportgefäßen zu erfolgen, muss so kurz wie möglich sein und darf nur von geschult/qualifiziertem Personal durchgeführt werden. Das Be- und Entladen der Transportbehälter hat verletzungsfrei und so stressfrei wie möglich zu erfolgen; die Tiere sind während des Transports vor schädlichen Klimaeinwirkungen (z.B. übermäßige Erwärmung) zu schützen. Die Transportbehälter müssen mit einer gut lesbaren Beschriftung „lebende Tiere“ versehen sein. Die Anforderungen der EU-Verordnung sind je nach Transportstrecke und Transportzeit gestaffelt: Bis 50 km Transportstrecke können Fischzüchter, Teich- und Landwirte von Vereinen ihre eigenen Tiere in eigenen Fahrzeugen/Behältnissen anmeldungs- und genehmigungsfrei transportieren (Siessegger 1/2007 S. 23). Es müssen auch keine Transportpapiere mitgeführt werden. Bei >50 – 65 km Transportstrecke müssen (formlose) Transportpapiere mitgeführt werden, aus denen der Eigentümer und die Herkunft der Tiere hervorgehen, außerdem müssen der Versandtort, Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung, der Bestimmungsort und die voraussichtliche Dauer vermerkt sein. Bei >65 km Transportstrecke bis zu 8 Stunden Dauer benötigen Personen, die (auf eigene Rechnung oder für andere) Tiere transportieren, eine Zulassung als Transportunternehmer vom Landratsamt/Veterinäramt (Typ 1). Bei >8 Stunden Transportdauer (jeweils gerechnet ohne Be- und Entladezeiten) benötigen die transportierenden Personen eine besondere Zulassung des Landratsamt/Veterinäramtes (Typ 2, Zulassung für längere Transportdauer). Sie müssen außerdem bei der Beantragung der Zulassung einen Notfallplan vorlegen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen bei unvorhergesehenen Transportverzögerungen ergriffen werden, um das Wohlergehen der Fische zu sichern. Die Zulassungsformulare sind EU-einheitlich und müssen bei den Fahrten ebenso wie die Transportpapiere (s.o.) mitgeführt werden. Die Zulassung erfolgt für beide Typen auf jeweils 5 Jahre. Bis zur Annahme ausführlicher Bestimmungen (z.B. für Fische) können die Mitgliedsstaaten der EU nationale Vorschriften festlegen oder beibehalten, d.h., neben den obigen EU-Bestimmungen gelten diejenigen unserer deutschen Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)“ vom 25.2.1997 zunächst weiter (Rösch/Siessegger2007). § 33 (2) bestimmt: „Fische dürfen nur in Behältnissen befördert werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsmöglichkeiten bietet. Abweichend davon … dürfen Glasaale auch in ausreichend feuchter Verpackung befördert werden. Unverträgliche Fische sowie Fische erheblich unterschiedlicher Größe müssen voneinander getrennt werden. Der Absender hat sicherzustellen, dass den besonderen Wasserqualitäts- und Temperaturansprüchen der einzelnen Arten Rechnung getragen wird. Insbesondere muss eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere sichergestellt sein.“ In „zugelassene Gebieten“ dürfen Fischtransporte nur mit gültiger Transportbescheinigung erfolgen, die bestätigt, dass die Fische aus einem zugelassenen (also anerkannt seuchenfreien) Betrieb stammen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die TierSchTrV verstößt, kann gem. § 18 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a des Tierschutzgesetzes in den in der Tierschutztransport-Bußgeldverordnung (TierSchTrBGV) genannten Fällen mit Bußgeld (Ordnungswidrigkeit) belegt werden. Die Polizei kontrolliert nach Mitteilung von Fischzüchtern derzeit vermehrt die Transporte, insbesondere auf Autobahnen und Bundesstraßen. Transporteure sind also gut beraten, die Vorgaben einzuhalten. Art. 1 Abs. 5 der EU-Verordnung besagt: „Diese Verordnung gilt nicht für den Transport von Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird ...“ Sie gilt also nur für Transporteure, die mit dem Transport eine wirtschaftliche Tätigkeit verbinden, z.B. Fischzüchter, Betreiber von Aquakulturanlagen, Teichwirte, gewerbliche Transporteure. Nicht betroffen sind Gewässerwarte von Fischereivereinen, die als gemeinnützig anerkannt, also steuerlich nicht veranlagt sind. Wenn also ein Gewässerwart eines solchen Vereins Fische von Gewässer A nach B transportiert oder Fische bei einem Züchter abholt, um sie ins Vereinsgewässer einzusetzen, ist er von den strengen Vorgaben der EU-Verordnung nicht betroffen, braucht also keine Zulassung. Kritisch könnte der Fall aber sein, wenn mit dem Verkauf von Fischen regelmäßige und wesentliche Verkaufserlöse erzielt werden; deshalb raten Behörden, dass Vereine eine Zulassung als Transportunternehmer beantragen sollen. Die Gewässerwarte können dann als beauftragte Fahrer für den Verein benannt werden, ohne dass jeder eine Einzelzulassung braucht. Das ist in jedem Fall besser, als eine Anzeige durch die Polizei zu riskieren, zumal die Zulassungsgebühren nur 26 € betragen (Gayer LRA RV). Unabhängig davon müssen Gewässerwarte aber all die allgemein verbindlichen Vorgaben der nationalen TierSchTrV (siehe oben) erfüllen, die für einen sachgerechten Transport unverzichtbar sind. Die Schutzkappen müssen auf den Sauerstoff- oder Pressluftflaschen aufgeschraubt sein, solange keine Fische mit Sauerstoff daraus versorgt werden. Behälter, Flaschen und andere Geräte müssen zuverlässig gesichert sein. Erfolgt der Transport der Flaschen im Fahrzeug (also nicht auf dem offenen Anhänger), ist mindestens l Scheibe einen Spalt breit (ca. 5 cm) zu öffnen.
Hinweisschilder „lebende Fische“ sind nur bei gewerblichen Transporten vorgeschrieben. So ists richtig: Behälter, Gas- und Sauerstofflaschen sind mehrfach gesichert, die Armaturen sind nur angebracht, so lange Fische daraus versorgt werden; ansonsten müssen die Schutzkappen aufgeschraubt sein.
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Verband für Fischerei und Gewässerschutz in Baden-Württemberg e.V. |
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