18. November 2008
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Verordnung vom 18.9.2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals

Der Europäische Aal (Anguilla anguilla) ist eine bedeutende Art für die europäische Fischerei. Seit Ende der 70er Jahre des letzten Jahrhunderts ist das Glasaalaufkommen in Europa stark gesunken. Verglichen mit den sehr hohen Werten der 70er Jahre gingen die Zahlen auf etwa 1 % zurück, bezogen auf das langjährige Mittel auf etwa 2-5%. Auch die Erträge der kommerziellen Fischerei auf Gelb- und Blankaale sind rückläufig, jedoch in geringerem Maße. Der Internationale Rat zur Erforschung der Meere (International Councilfor the Exploration of the Sea - ICES) stellte fest, dass sich der Aalbestand "außerhalb sicherer biologischer Grenzen" befindet.

Die Gründe für den starken Bestandsrückgang sind noch nicht ausreichend verstanden. Prinzipiell sollte zwischen ozeanischklimatischen Faktoren auf der einen, und kontinentalen Faktoren auf der anderen Seite unterschieden werden. Im kontinentalen Bereich wirken sowohl natürliche als auch vom Menschen verursachte Faktoren. Die relative Bedeutung der einzelnen Faktoren ist noch unklar. Ansatzpunkte für eine Stützung und Förderung der Aalbestände ergeben sich kurzfristig nur im kontinentalen Bereich. Aufgrund der Erkenntnisse zur Bestandsentwicklung sah sich die Europäische Kommission zum Handeln gezwungen. Zunächst präsentierte sie ein Programm zur „Entwicklung eines gemeinschaftlichen Aktionsplanes zur Bewirtschaftung des Europäischen Aals“. In der Folge wurden Konsultationen mit Vertretern der Mitgliedsstaaten und der verschiedenen Verbände durchgeführt, Im Oktober 2005 legte die Kommission dann einen ersten Entwurf für eine „Verordnung des Rates mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestandes des Europäischen Aals“ vor. Dieser Entwurf rief jedoch starke Kritik aus allen Lagern hervor, sodass über einen längeren Zeitraum über Anpassungen diskutiert wurde. Unter der deutschen Ratspräsidentschaft wurde letztlich im Juni 2007 eine fachliche Einigung erreicht; die formale Verabschiedung der Verordnung ist am 22.9.2007 erfolgt.

Kernpunkt der Verordnung stellt die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten dar, die potenziellen Aalhabitate auf ihrem Territorium zu definieren und für diese Gewässer Aalbewirtschaftungspläne aufzustellen (Frist: 31.12.2008). Durch diese soll mit großer Wahrscheinlichkeit die Abwanderung von 40% Blankaalen, gemessen an einem vom Menschen unbeeinflussten Zustand, gewährleistet werden. Bei der Wahl der Maßnahmen innerhalb der Pläne haben die Mitgliedsstaaten eine große Freiheit. Es sind auch Verbesserungen bei Faktoren außerhalb der Fischerei (Umwelt, Räuber) anzustreben. Die Managementpläne müssen der EU-Kommission zur Bewilligung vorgelegt werden. Wenn die Pläne gar nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt werden, oder wenn das Erreichen des 40%-Zieles nicht wissenschaftlich begründet dargestellt werden kann, wird eine 50%ige Reduzierung des Fischereiaufwandes notwendig. Besondere Regelungen wurden für die Glasaalfischerei vereinbart, die nach einer stufenweisen Anpassung mindestens 60% aller gefangenen Glasaale für Besatz in europäischen Gewässern zur Verfügung stellen muss.

Als Reaktion auf die EU-Aktivitäten hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) eine Arbeitsgruppe "Aal des Bundes und der Länder" gegründet, in der Vertreter aus der Verwaltung, der Wissenschaft, den Verbänden und aus der Praxis mitarbeiten. Die Hauptaufgabe der Gruppe besteht darin, die Aalbewirtschaftungspläne zu entwickeln. Gegenwärtig sind die verantwortlichen Bearbeiter in den Flussgebietseinheiten dabei, die notwendigen Daten zur Charakterisierung der Gewässer, der Aalbestände und der Aalfischerei zusammenzustellen. Angestrebt wird eine hinreichend genaue Bilanzierung der Aalbestände, um daraus die notwendigen Managementmaßnahmen ableiten zu können. Im Vortrag wird auf die Anforderungen an die Bewirtschaftungspläne und auf Möglichkeiten der Ermittlung der Referenzsituation sowie der aktuellen Bestandsparameter eingegangen.

 EU-Aalverordnung 18.9.2007 


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