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Ein Fischsterben lässt in der Regel darauf schließen, dass das Gewässer in erheblichem Maße verunreinigt worden ist und daher besondere Gefahren für die öffentliche Gesundheit und weitere Fischbestände vorliegen. Darüber hinaus besteht bei Vorliegen einer Gewässerverunreinigung regelmäßig der Verdacht von Straftaten und Verstößen gegen wasserrechtliche Vorschriften. Bei Fischsterben ist wie folgt zu verfahren: 1.1 Die erforderlichen polizeilichen Maßnahmen zur Abwehr und Beseitigung drohender Gefahren, die durch Fischsterben angezeigt oder verursacht werden, treffen die allgemeinen und besonderen Polizeibehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen. Dies gilt auch, wenn die Fische noch nicht verendet sind, jedoch ein Fischsterben beispielsweise durch Sauerstoffmangel droht. 1.2 Die Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit von sich aus die in den Nummern 2 und 3 genannten Maßnahmen durchzuführen. Dies gilt auch, wenn zunächst kein Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt. Weitergehende Maßnahmen, wie z.B. geeignete Notbelüftungsmaßnahmen bei Sauerstoffmangelsituationen, sind nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen. 2 Benachrichtigungen durch die Polizeidienststellen 2.1 Von einem Fischsterben sind unverzüglich zu benachrichtigen: - das Landratsamt oder der Stadtkreis als untere Wasser-, Veterinär-, Naturschutz- und Gesundheitsbehörde. - die Ortspolizeibehörde - der örtlich zuständige Bereich der Gewässerdirektion - das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt und im Regierungsbezirk Tübingen das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf - der staatliche oder ehrenamtliche Fischereiaufseher, soweit dieser nicht erreichbar ist, der Fischereireferent des Regierungspräsidiums, - der Fischereiberechtigte, der Fischereipächter oder die Fischereigenossenschaft, soweit diese der Polizeidienststelle bekannt sind. 2.2 Soweit die Benachrichtigung weiterer Behörden (z.B. Wasser- und Schifffahrtsamt, Fischereireferent beim Regierungspräsidium) erforderlich erscheint, sind auch diese Behörden zu verständigen. 2.3 Ist bei einem Fischsterben zu befürchten, dass dieses sich über die Grenzen des Land- oder Stadtkreises oder des Landes hinaus erstreckt oder auswirkt, so sind die entsprechenden Behörden des angrenzenden Land- oder Stadtkreises beziehungsweise des angrenzenden Bundeslandes zu unterrichten, sofern eine Unterrichtung dieser Stellen durch die untere Wasserbehörde nicht gewährleistet erscheint (z.B. an Sonn- und Feiertagen). 3 Weitere Aufgaben der Polizeidienststellen 3.1 Gewässerbesichtigung 3.2 Entnahme von Wasserproben sowie von verendenden oder toten Fischen 3.3 Ermittlungsbericht 4 Maßnahmen anderer Behörden 4.1 Unterrichtung von Behörden in angrenzenden Bereichen 4.2 Weiterleitung des Ermittlungsberichtes 4.3 Untersuchung der Wasserproben und Fische 5 Beseitigung verendeter Fische Die entsprechenden Anordnungen trifft die untere Wasserbehörde. Die Zuständigkeit von anderen Polizeibehörden (z.B. Ortspolizeibehörde) nach §§ 60 und 66 des Polizeigesetzes und des Polizeivollzugsdienstes nach § 60 Abs. 2 des Polizeigesetzes, wenn ein sofortiges Tätigwerden erforderlich erscheint, bleibt unberührt. Ist der Störer nicht bekannt, nicht in der Lage oder nicht bereit, den rechts- oder ordnungswidrigen Zustand zu beseitigen, so kann die zuständige Behörde im Wege der Verwaltungsvollstreckung bzw. der unmittelbaren Ausführung (§§ 18 ff. LVwVG, § 8 PolG) tätig werden. Im Wege der Amtshilfe kann sie gegebenenfalls von der Gemeinde die technische Hilfe der gemeindlichen Feuerwehr erbitten. Erforderlichenfalls sind Maßnahmen gegen Umweltbeeinträchtigungen (Zugabe von Chlorkalk, Eis o. ä.) zu treffen. Hierzu sind der örtlich zuständige Bereich der Gewässerdirektion und, soweit nicht bereits in eigener Zuständigkeit tätig, die untere Wasserbehörde, die eine gegebenenfalls erforderliche weitere Abstimmung mit den betroffenen Stellen übernimmt, zu beteiligen.
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Verband für Fischerei und Gewässerschutz in Baden-Württemberg e.V. |
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