07. Januar 2009
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Zu § 46 Fischereigesetz 
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Ein Fischsterben lässt in der Regel darauf schließen, dass das Gewässer in erhebli­chem Maße verunreinigt worden ist und daher besondere Gefahren für die öffentliche Gesund­heit und weitere Fischbestände vorliegen. Darüber hinaus besteht bei Vorlie­gen einer Gewässerverunreinigung regel­mäßig der Verdacht von Straftaten und Verstößen gegen wasserrechtliche Vorschriften. Bei Fischsterben ist wie folgt zu verfahren:

1.1 Die erforderlichen polizeilichen Maßnahmen zur Ab­wehr und Beseitigung drohen­der Gefahren, die durch Fischsterben angezeigt oder verursacht werden, treffen die allgemeinen und besonderen Polizeibehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach pflichtgemäßem Er­messen. Dies gilt auch, wenn die Fische noch nicht ver­endet sind, jedoch ein Fischsterben beispielsweise durch Sauer­stoffmangel droht.

1.2 Die Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes haben im Rahmen ihrer Zuständig­keit von sich aus die in den Nummern 2 und 3 genannten Maßnah­men durch­zuführen. Dies gilt auch, wenn zunächst kein Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt. Wei­tergehende Maßnahmen, wie z.B. geeig­nete Notbelüf­tungsmaßnahmen bei Sauerstoffmangelsituationen, sind nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu tref­fen.

2 Benachrichtigungen durch die Polizeidienststellen

2.1 Von einem Fischsterben sind unverzüglich zu benach­richtigen: - das Landratsamt oder der Stadtkreis als untere Wasser-, Veterinär-, Naturschutz- und Gesundheits­behörde. - die Ortspolizeibehörde - der örtlich zuständige Bereich der Gewässerdirek­tion - das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt und im Regierungsbe­zirk Tübingen das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf - der staatliche oder ehrenamtliche Fischereiaufseher, soweit dieser nicht erreichbar ist, der Fischereirefe­rent des Regierungspräsidiums, - der Fischereiberechtigte, der Fischereipächter oder die Fischereigenos­senschaft, soweit diese der Poli­zeidienststelle bekannt sind.

2.2 Soweit die Benachrichtigung weiterer Behörden (z.B. Wasser- und Schiff­fahrtsamt, Fischereireferent beim Regierungspräsidium) erforderlich erscheint, sind auch diese Behörden zu verständigen.

2.3 Ist bei einem Fischsterben zu befürchten, dass dieses sich über die Gren­zen des Land- oder Stadtkreises oder des Landes hinaus erstreckt oder auswirkt, so sind die entsprechenden Behörden des angrenzenden Land- ­oder Stadtkreises beziehungsweise des angrenzenden Bundeslandes zu unterrichten, sofern eine Unterrich­tung dieser Stellen durch die untere Wasserbehörde nicht gewährleistet erscheint (z.B. an Sonn- und Feier­ta­gen).

3 Weitere Aufgaben der Polizeidienststellen

3.1 Gewässerbesichtigung
Zur Feststellung der Ursachen des Fischsterbens ist un­verzüglich das Gewässer an der gemeldeten Stelle stromauf- und abwärts – nach Mög­lichkeit im Beisein des Fischereiberechtigten, Fischereipächters, Vertreters der Fischereigenossenschaft oder deren Beauftragten – zu besichtigen und ggf. sind die Uferanlieger zu etwaigen Beobachtungen zu befragen. Bei Verdacht auf Gewässerverunreinigung ist die Besichtigung und die Pro­beentnahme – soweit möglich – zusammen mit der unteren Wasser­behörde und erforderlichenfalls mit der zuständigen Gewässerdirektion durchzuführen. Die nach Nummer 2 benachrichtigten Behörden und Stellen sind über die bevorstehende Gewässerbesichti­gung zu unterrichten.

3.2 Entnahme von Wasserproben sowie von verendenden oder toten Fischen
Bei der Gewässerbesichtigung nach Nummer 3.1 sind unverzüglich Wasser­proben nach der aus Anlage 9 er­sichtlichen Anleitung und einige erkrankte oder frisch verendete Fische zu entnehmen. Die Wasserproben und Fische sind, soweit nicht im Einzelfall andere Weisun­gen gegeben werden, auf dem schnellsten Wege dem zuständigen Chemischen und Veterinäruntersuchungs­amt zu übermitteln. Im Regierungsbezirk Tübingen werden bei Verdacht auf eine Fischerkrankung die Fischproben vom Chemischen und Veterinäruntersu­chungsamt Sigmaringen an das Staatli­che Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf weitergeleitet. Die Hin­weise für die Einsendung von Fischen sind zu beachten (Anlage 10).

3.3 Ermittlungsbericht
Über die Ermittlungen (Nummern. 3.1 und 3.2) ist un­verzüglich ein Ermitt­lungsbericht nach Anlage 11 zu fertigen. Auf die Anfertigung der Skizze (Anlage 11 Nr. 10), die nicht maßstäblich zu sein braucht, ist be­sondere Sorgfalt zu verwenden. Der Ermittlungsbericht ist unverzüglich der unteren Wasserbehörde, der Ge­wässerdirektion und dem Fischereiaufseher sowie dem Fischereireferenten des Regierungspräsidiums zuzulei­ten.

4 Maßnahmen anderer Behörden

4.1 Unterrichtung von Behörden in angrenzenden Berei­chen
Ist bei einem Fischsterben zu befürchten, dass es sich über die Grenzen eines Land- oder Stadtkreises hinaus erstreckt oder auswirkt, so hat die untere Wasser­behörde die entsprechenden Behörden des angrenzen­den Land- oder Stadtkreises bzw. des angrenzenden Bundeslandes zu unter­richten.

4.2 Weiterleitung des Ermittlungsberichtes
Bei einem Fischsterben in Bundeswasserstraßen leitet die untere Wasser­behörde, soweit erforderlich, den Er­mittlungsbericht (Nummer 3.3) dem Wasser- und Schifffahrtsamt zu.

4.3 Untersuchung der Wasserproben und Fische
Das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt sowie ggf. das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Au­lendorf untersucht unverzüglich die ihm zugeleiteten Wasserproben und Fische. Es teilt das Untersuchungs­ergeb­nis dem Regierungspräsidium, dem Landratsamt oder Stadtkreis als untere Wasser-, Veterinär- und Ge­sundheitsbehörde, der ermittelnden Po­lizeidienststelle, dem Fischereiaufseher und dem örtlich zuständigen Bereich der Gewässerdirektion mit.

5 Beseitigung verendeter Fische
Verendete Fische sind – wenn dies technisch möglich ist – ohne Beimengungen (Geschwemmsel u.ä.) zu bergen und der zuständigen Tierkörperbeseitigungs­an­stalt zu übergeben. Soweit verendete Fische nur zusam­men mit Beimeng­ungen geborgen und deshalb von der Tierkörperbesei­tigungsanstalt nicht ange­nommen wer­den können, sind sie der nach Abfallrecht zuständigen besei­tigungspflichtigen Körperschaft zur Beseitigung auf einer zugelassenen Abfall­beseitigungsanlage zu übergeben.

Die entsprechenden Anordnungen trifft die untere Was­serbehörde. Die Zustän­digkeit von anderen Polizei­behörden (z.B. Ortspolizeibehörde) nach §§ 60 und 66 des Polizeigesetzes und des Polizeivollzugsdienstes nach § 60 Abs. 2 des Polizeigesetzes, wenn ein sofor­tiges Tätigwerden erforderlich erscheint, bleibt un­berührt. Ist der Störer nicht bekannt, nicht in der Lage oder nicht bereit, den rechts- oder ordnungswidrigen Zustand zu beseitigen, so kann die zuständige Behörde im Wege der Verwaltungsvollstreckung bzw. der un­mittelbaren Aus­führung (§§ 18 ff. LVwVG, § 8 PolG) tätig werden. Im Wege der Amtshilfe kann sie gegebe­nenfalls von der Gemeinde die technische Hilfe der ge­meindlichen Feuerwehr erbitten.

Erforderlichenfalls sind Maßnahmen gegen Umweltbe­einträchtigungen (Zugabe von Chlorkalk, Eis o. ä.) zu treffen. Hierzu sind der örtlich zuständige Bereich der Gewässerdirektion und, soweit nicht bereits in eigener Zuständigkeit tätig, die untere Wasserbehörde, die eine gegebenenfalls erforderliche weitere Abstimmung mit den betroffenen Stellen übernimmt, zu beteiligen.


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