Maßnahmen bei Fischsterben
Ein leider lokal immer wieder auftretendes Problem sind Fischsterben. In diesem Zusammenhang gilt für den Fischereirechtsinhaber oder –pächter folgendes zu beachten:
- Sofort bei der Feststellung eines Fischsterbens ist die nächstliegende Polizeidienststelle zu informieren und dieses zur Anzeige zu bringen. Eine polizeiliche Anzeige ist aus zwei Gründen wichtig: Das Fischsterben wird dadurch aktenkundig. Dies ist u.a. auch wichtig für eine nachfolgende Abwicklung von Schadensersatzforderungen über den Verbandsjustitiar. Dieser sollte auch schnellstmöglich kontaktiert werden.
- Des weiteren muss die Polizei entsprechend der Verwaltungsvorschrift zum Fischereigesetz weitere Dienststellen zur Schadensfallbearbeitung benachrichtigen.
Durch das Verwaltungsreformgesetz ab 1.1.2005 wurde dies nicht verändert. Geändert haben sich Ansprechpartner bei den verschiedenen Behörden, oder sogar Behörden selbst. Die örtlichen Polizeidienststellen, bzw. der telefonische Notruf 110 sind geblieben!
Infos zur Verwaltungsvorschrift (VwV) zum Fischereigesetz zu § 46- Anzeigen von Fischsterben:
Nach § 46 Fischereigesetz sind die Fischereiausübungsberechtigten zur Anzeige von Fischsterben verpflichtet. Die Verfahrensweise ist in einer zugehörigen VwV beschrieben. Insbesondere sind bei einer Gewässerverunreinigung oder einem Fischsterben von der Polizei folgende Behörden zu benachrichtigen:
- die untere Wasserbehörde (Landratsamt, in Stadtkreisen das Bürgermeisteramt),
- das Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz (früher Wasserwirtschaftsamt),
- die Chemische Landesuntersuchungsanstalt,
- bei einem Fischsterben zusätzlich der Fischereiaufseher.
- Im Detail beschrieben sind die Entnahme von Wasserproben, der Ermittlungsbericht und Hinweise für die Einsendung von Fischen an die Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsämter.
Link zu § 46 Fischereigesetz - Anzeige von Fischsterben
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