18. November 2008
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Position des Landesfischereibeirats Baden-Württemberg
zur Nutzung der Wasserkraft

Die Nutzung fossiler und nuklearer Energieträger belastet die Umwelt und verbraucht unwiederbringbare natürliche Ressourcen. Der Landesfischereibeirat spricht sich deshalb grundsätzlich für die verstärkte Nutzung regenerativer Energien aus.

Die Verwendung regenerativer Energien ist jedoch zwangsläufig ebenfalls mit Einwirkungen auf die Umwelt verbunden, die sich schädigend auf die natürlichen Lebensräume und die Lebensgemeinschaften auswirken können. Es kommt deshalb auch hier darauf an, dass der nachhaltige Nutzen die entstehenden Nachteile für Natur und Mensch eindeutig überwiegt.

In diesem Zusammenhang ist an die Studie des Umweltbundesamtes zu erinnern, die zu dem Ergebnis kommt, dass bei gesamthafter Betrachtung die nachteiligen ökologischen Auswirkungen der kleinen Wasserkraft deren möglichen Nutzen deutlich übersteigen. Der Beirat erinnert ferner daran, dass die kleine Wasserkraft bis ein Megawatt Einzelleistung selbst im Mittelgebirgsland Baden-Württemberg nicht einmal ein halbes Prozent der gesamten Stromerzeugung ausmacht und damit weder zur Versorgungssicherheitnoch zur Reduzierung des Schadstoffausstoßes wesentlich beitragen kann. Diesem geringen Allgemeinnutzen stehen die von den etwa 1500 bestehenden Kleinwasserkraftwerken an den Fließgewässern verursachten gewässerökologischen Probleme gegenüber.

Der Landesfischereibeirat bittet deshalb die verantwortlichen Politiker und Behörden, dafür Sorge zu tragen, dass Wasserkraftwerke nur dann zugelassen werden, wenn deren gesamtökologische Bilanz eindeutig positiv ausfällt. Dabei sollten die besondere Empfindlichkeit der kleineren Fließgewässer einerseits und der geringe Allgemeinnutzen der kleinen Wasserkraft andererseits angemessen gegeneinander aufgewogen werden. An neuen und alten Kraftwerken soll durch geeignete Schutzmaßnahmen und Wanderhilfen die ökologische Durchgängigkeit der Fließgewässer erhalten oder wiederhergestellt werden.

Beschlossen in Friedrichshafen am 31. Oktober 2003, verabschiedet in Ludwigsburg am 19. März 2004

(Der Landesfischereibeirat: Zur Beratung in fischereifachlichen Fragen gibt es beim Ministerium einen Landesfischereibeirat (§ 49 Fischereigesetz). Die Zusammensetzung des Landesfischereibeirats ist geregelt in § 13 Landesfischereiverordnung: Der Landesfischereibeirat hat dreizehn Mitglieder. Sieben Mitglieder auf Vorschlag des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e. V (davon mindestens zwei Mitglieder der Berufsfischer und ein Mitglied im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der badisch-württembergischen Bauernverbände), drei Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände, ein Mitglied auf Vorschlag des nach § 51 Abs. 3 Naturschutzgesetzes anerkannten Landesnaturschutzverbandes und zwei Mitglieder auf Vorschlag des Landes Baden-Württemberg.)


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