Angelfischerei in Baden-Württemberg
|

(zum Vergrössern Bilder anklicken)
|
Aufgaben der Angelfischerei:
- Schutz, Hege und Pflege standortgerechter, artenreicher und nachhaltig nutzbarer Fischbestände,
- Schutz, Hege und Pflege von gefährdeten Fischarten sowie die Wiedereinbürgerung ausgestorbener und stark gefährdeter Arten,
- Schutz, Erhaltung und Pflege der Tier‑ und Pflanzenwelt im und am Wasser, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten, einschließlich des Biotopaufbaus und der Biotoppflege im und am Wasser, Übernahme von Bachpatenschaften,
|
|

|
- Schutz und Verbesserung der Gewässerqualität,
Pflege und Förderung des Fischereiwesens, des fischereilichen Brauchtums und von fischereikulturellen Einrichtungen, Förderung der Aus‑ und Fortbildung, insbesondere von Jugendlichen, Gewässerwarten, Naturschutzwarten und Durchführung von Vorbereitungslehrgängen für die Fischerprüfung,
- Beratung, Information und Unterstützung der Mitglieder in allen Angelegenheiten der Fischerei sowie des Natur‑, Umwelt‑ und Tierschutzes,
|
|

|
- Förderung der Jugendarbeit,
Förderung des Wurfsportes (Casting), Mitwirkung im Landesnaturschutzverband und in seinen Arbeitskreisen sowie im Landesfischereibeirat, Zusammenarbeit mit Politik und Verwaltung, Förderung der Fischereiwissenschaften und Forschung, Vergabe von Forschungs‑ und Untersuchungsaufträgen. |
|

|
Fischereischein:
- Der Fischereischein kann erst nach Ableistung eines Pflichtlehrganges und der Sachkundeprüfung erworben werden. Zur Vorbereitung auf die Prüfung bieten die örtlichen Fischereivereine Vorbereitungslehrgänge an.
Der Jugendfischereischein kann von Jugendlichen erworben werden, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sofern sie noch nicht die Sachkundeprüfung abgelegt haben. Der Jugendfischereischein berechtigt zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines mindestens achtzehn Jahre alten Fischereischeininhabers. |
|

|
- Nach bestandener Prüfung besteht noch kein Recht auf Angeln an den Gewässern. Dazu ist noch die Erlaubnis des Fischereiberechtigten, d.h. des Inhabers des Fischereirechts (z.B. Land, Gemeinde, Privatpersonen, Fischereivereine) oder des Gewässerpächters erforderlich. Der Erlaubnisschein muß Angaben enthalten über: Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke, zugelassene Fanggeräte, Mengenbeschränkung und einschränkende Abweichungen von den Schonmaßen und Schonzeiten.
|
|

|
Beim Angeln sind insbesondere zu beachten:
- Schonzeiten und Schonmaße: Für die meisten Fischarten, Neunaugen, Muscheln und Krebse sind Schonzeiten (zum Teil ganzjährig) gesetzlich festgelegt, die sich insbesondere auf die Laichzeiten erstrecken sowie Schonmaße, die sicherstellen, daß die Fische mindestens einmal zur Fortpflanzung kommen.
- Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verbote bestimmter schädigender Fangmittel, Verwendung von Angelgeräten, Netzen, Reusen, Verwendung bestimmter Köder.
- Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Fischereirechtes, des Naturschutzes, Artenschutzes, Tierschutzes und des Wasserrechtes.
|