08. Oktober 2008
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Das Problem (nicht nur) mit dem Kormoran

Insgesamt wurden seit 1996 vier "Kormoranverordnungen" erlassen, die letzte 1999 mit einer Laufzeit von 5 Jahren. Danach ist es zum Schutz von Fischbeständen und insbesondere von bedrohten Fischarten möglich, unter bestimmten Voraussetzungen einzelne Kormorane abzuschießen.

Schon im Vorfeld der ersten Verordnung und seitdem kommt es zu ausgesprochen unsachlichen Angriffen gegen die Fischerei bzw. den Landesfischereiverband Baden-Württemberg.

Die Erkenntnisse und Erfahrungen der Fischer und ebenso die der Fischereibiologen, die diese in jahrelangen Beobachtungen sowohl in Baden-Württemberg als auch in benachbarten Ländern (Schweiz, Österreich, Liechtenstein, Bayern) gesammelt haben, werden ignoriert oder ohne jegliche Fachdiskussion zur Makulatur erklärt. Dabei stört es nicht einmal, wenn die generellen Grundlagen (z. B. Entwicklung der Kormoranbestände) von einer hochrangig besetzten internationalen Arbeitsgruppe aus Vogelschützern und Fischereibiologen erarbeitet wurde. Auch über solche Ergebnisse wird einfach hinweggegangen.

Da immer wieder fragwürdige Thesen und Sachverhalte verbreitet werden, können Sie sich im folgenden über die häufigsten Fragen informieren:

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<Fragen:

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Antworten: 

  1.  Die in Baden-Württemberg ermöglichten Abschüsse können den Gesamtbestand an Kormoranen nicht nennenswert beeinflussen. Sie sind daher für diese Vogelart nicht gefährdend. Mit den hier jetzt erlaubten Abschüssen können aber regionale Fischvorkommen und insbesondere solche gefährdeter und wertvoller Arten vor tiefgreifenden Schäden geschützt werden. Deshalb sind Vergrämungsabschüsse nicht nur vertretbar, sondern auch sinnvoll und erforderlich.

                                                                                      
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  2.  Der Vergrämungsabschuß dient dem Schutz wertvoller und schutzbedürftiger Fischvorkommen, und es liegt somit durchaus ein vernünftiger Grund gemäß § 1 des Tierschutzgesetzes vor. Er ist kein Ventil für verärgerte Fischer, auch wenn dies oft unterstellt wird.

                                                                                      
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  3.  Bei vielen der von den Landratsämtem (untere Naturschutzbehörde) ausgewiesenen Vergrämungsbereiche handelt es sich um kleine Fließgewässer. Da hier in der Regel keine weiteren oder nur wenige andere Wintervögel rasten, sind die Auswirkungen auf die übrige Tierwelt ohne oder nur von geringer Bedeutung. Wo es dennoch zu den befürchteten Störungen kommen sollte, bedauert dies die Fischerei. Sie würde es vorziehen, wenn eine europaweite Regulierung des Kormoranbestandes möglich wäre. Dies wird nicht von den Fischereiverbänden verhindert, sondern seitens des Vogelschutzes.

                                                                                      
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  4.  Kormorane sind Fischfresser. Seit etwa 10 Jahren läßt sich jedoch eine Ausbreitung der Kormorane auf vorher niemals besiedelte Gewässer beobachten, die sicher nicht nur auf kalte Winter zurückzuführen ist. Damit sind jetzt Fischbestände und Fischarten betroffen, die ganz offensichtlich drastisch reduziert werden können. Die jetzigen Maßnahmen verfolgen vorrangig den Zweck, solche besonders empfindlichen Bestände zu schützen.

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  5.  Eine angemessene Zunahme der Wintervogelbestände wird auch durch die Fischer begrüßt. Ein einseitiger und überhöhter Schutz einzelner Prädatoren (Räuber) kann aber sehr schnell zu Lasten anderer, vor allem seltener oder gefährdeter Arten gehen. Deshalb muß die gesamte Lebewelt bei Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden. Es ist zu bedauern, daß einzelne Verbände Probleme, die, wie beim Kormoran, durch den einseitigen Schutz einzelner Arten entstehen können, nicht sehen oder sehen wollen.

                                                                                      
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  6.  Die natürliche Einregulierung der Kormoranbestände wäre in einer unberührten, natürlichen Umwelt sicher möglich. Dies gilt für die gesamte Tier- und Pflanzenwelt. In den Kulturlandschaften Mitteleuropas müssen aber auch in Naturschutzgebieten zahllose Eingriffe vorgenommen werden, um bestimmte Lebensgemeinschaften, Pflanzen- oder Tierbestände zu erhalten. So wurde beispielsweise vom NABU in einem Seminar auf Gut Sunder "Der Fuchs als Artenschutzproblem" diskutiert. Es ist abwegig, zu erwarten, daß in einer rundum vom Menschen beeinflußten Umwelt einzelne Arten sich "völlig natürlich" einregeln könnten.

                                                                                      
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  7.  Eine Kormoranvergrämung ist lokal an solchen Gewässern notwendig, an denen starke Bestandsrückgänge der Fische infolge einer dort übermäßigen Kormoranpräsenz zu verzeichnen sind.
    Dem Kormoran bleibt somit viel Platz an den weniger empfindlichen Gewässern.  Ein Abschuß dort steht nicht zur Diskussion.

                                                                                       
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  8.  Gravierende Einbrüche bei Fischbeständen in stark vom Kormoran heimgesuchten Gewässern wurden inzwischen vielfach nachgewiesen. Die immer wieder vorgebrachten Behauptungen, daß dafür andere Gründe als der Kormoran ausschlaggebend wären, wurden hingegen in keinem einzigen Fall belegt.

                                                                                      
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  9.  In einem privaten Gutachten wurde die These aufgestellt, daß Kormorane nur bestimmte Fischarten fressen. Wenn auch die anderen zurückgingen, könne also nicht der Kormoran der Grund für die Fischverluste sein. Eine Unterscheidung zwischen Beutefischen und Nicht-Beutefischen des Kormorans ist jedoch unsinnig, eine reine Gedankenkonstruktion und in der Fachliteratur widerlegt. Der Kormoran ist Nahrungsopportunist und trifft letztendlich keine Auswahl unter den ihm im jeweiligen Gewässer zur Verfügung stehenden Fischarten, er frißt alle.

                                                                                      
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  10.  Der Umstand, daß Fische herrenlos sind, ist rechtlich bedeutungslos. Er geht am Kern der Sache vorbei. Fischereirechte sind eigentumsgleiche, geldwerte Rechte, die der Besitzer ebenso schützen darf wie sein sonstiges Eigentum.
    Eine fischereiliche Gewässernutzung ist rechtlich von einem durch das Wassergesetz geregelten Gemeingebrauch ((§§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 2) wie z.B. dem Bootfahren deutlich zu unterscheiden. Verfassungsrechtlich steht das Fischereirecht unter dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG. Als eigentumsähnliches dingliches Recht ist es zudem nach den Vorschriften über den Schutz des Eigentums vor Entziehung und Störung entsprechend §§ 985, 1004 BGB und als „sonstiges“ Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB geschützt. Das Fischereirecht als solches ist somit auch ein Wirtschaftsgut. Eine nachhaltige Beeinträchtigung der Fischbestände eines Gewässers verringert die Artenvielfalt und Ertragsfähigkeit und entwertet damit die Fischereirechte.
    Fischereiwirtschaftliche Schäden können nicht nur Betrieben der gewerblichen Fischerei oder Fischzucht sondern auch Fischereivereinen entstehen. So sind prinzipiell folgende fischereiwirtschaftliche Schäden aufzuführen:
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    Schädigung von Satzfischen, wenn der Bestand nur noch durch Besatz aufrechterhalten werden kann.
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    chädigung des Reproduktionspotentials (Elterntiere) bei natürlicher Vermehrung.
    - So große Reduktion aller Fischarten dass in der Folge die Ertragsfähigkeit verloren geht.

                                                                                      
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  11. Der Vogelschutzrichtlinie der EU ist Rechnung getragen worden, die Verordnung entspricht einem Muster aus Berlin, das vom Bundesumweltministerium mit der zuständigen Kommission in Brüssel abgestimmt wurde. Die Verordnung wurde sowohl auf der Grundlage europäischer Bestandsüberwachungen und Bestandszählungen als auch unter Berücksichtigung zahlreicher nationaler und internationaler Untersuchungen erlassen. Als Tötungsmethode wurde der Vergrämungsabschuß von Einzeltieren festgelegt. Es kam somit keine Rede davon sein, daß EU-Recht verletzt wurde.

                                                                                      
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  12.  Die zuständigen Behörden haben keine Gutachten ignoriert, auch nicht ein im Auftrag des früheren Umweltministeriums erstelltes Gutachten. Vielmehr wurde gerade letzteres in der vorbereitenden Arbeit sehr gründlich betrachtet und ausgewertet, weil es die bis dahin erhobenen Daten zusammenfaßt. Nicht gefolgt wurde jedoch einigen Schlüssen und Bewertungen der Gutachter, weil diese z. T. erhebliche fachliche Fehler und Mängel aufweisen und zu anderen Teilen reine Vermutungen sind. Eine dieser Fehlbeurteilungen führte zu der Aussage, daß nur Fischbestände in naturfern ausgebauten Gewässern beeinträchtigt wären. Diese Aussage ist als haltlos bewiesen, auch naturbelassene Gewässerstrecken können vom Kormoran leergefressen werden. Und dies in einem Ausmaß, wie es auch die Pessimisten unter den Fischereibiologen früher nicht für möglich gehalten hätten. 

                                                                                       
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  13.  BUND, der NABU und der LNV haben die Mitarbeit in der landesweiten Arbeitsgruppe Kormoran verweigert, die die Durchführung der Kormoranverordnung begleitet. Somit sind Kenntnislücken über die laufenden Arbeiten nicht verwunderlich. Deshalb muß festgestellt werden: Vor Erlaß der Verordnungen wurden zahlreiche Daten ausgewertet, mehr als in anderen Ländern mit Abschußmöglichkeiten. Die jetzt laufenden Maßnahmen werden von einer AG begleitet. Was sinnvoll ist wird untersucht. Und die Mitarbeit der Naturschutzverbände wäre nach wie vor erwünscht. Verweigerte Mitarbeit kann wohl kein gutes Argument gegen Schutzmaßnahmen für gefährdete Fischbestände und Fischarten abgeben.
    (Die AG Kormoran setzt sich momentan zusammen aus: Fischereiforschungsstelle B.-W., Landesfischereiverband, Regierungspräsidium Stuttgart/Karlsruhe/Tübingen/Freiburg, Landwirtschaftsministerium, Bezirksstellen für Naturschutz Stuttgart/Karlsruhe/Tübingen/Freiburg, Wildforschungsstelle B.-W., Landesbauernverband, Landesjagdverband)

                                                                                      
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  14.  Die Kormoranverordnung verändert den Stellenwert des Naturschutzes allenfalls positiv. Denn sie zeigt an, daß ein Schutz zu Lasten der übrigen Tierwelt nicht länger akzeptiert werden kann, sondern daß zukünftig die ganzheitliche Betrachtung im Vordergrund stehen muß.

                                                                                      
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