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Kormorane - Schutz und Regelung durch das Gesetz Bis zu Beginn des vorigen Jahrhunderts wurde der Kormoran uneingeschränkt verfolgt. Mit dem Reichsnaturschutzgesetz von 1935 wurde dies gestoppt. Die nachhaltigste Schutzmaßnahme für den Kormoran war die Aufnahme in den Anhang I (auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung im Verbreitungsgebiet sicherzustellen) der EU-Vogelschutzrichtlinie vom 2.4.1979. Der Kormoran ist nach § 52 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) eine besonders geschützte Art. Nach § 42 BNatSchG ist es verboten, Kormorane zu töten oder in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen. Ausnahmen können die Landesregierungen im Einzelfall bei erheblichen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Schäden auf der Grundlage von § 43 des Bundesnaturschutzgesetzes zulassen. Nach erfolgter Wiederausbreitung des Kormorans, wurde er 1997 aus dem Anhang I der EG-Vogelschutzrichtlinie herausgenommen! Aktuelle Kormoranverordnung für Baden-Württemberg Die Landesregierung erließ am 17.05.2004 die fünfte "Verordnung zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane sowie zum Schutz der heimischen Tierwelt". Die Landratsämter und Stadtkreise können auf Grundlage der Verordnung Gewässer oder Gewässerstrecken ausweisen, an denen vom 16.09. bis zum 15.03. des Folgejahres das Töten von Kormoranen zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der heimischen Tierwelt gestattet ist: Verordnung der Landesregierung Auf Grund von § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) wird verordnet: § 1 (1) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden sowie zum Schutz der heimischen Tierwelt wird abweichend von § 42 Abs. 1 BNatSchG Jagdausübungsberechtigten und mit deren Erlaubnis Inhabern von Jagderlaubnisscheinen gestattet auf den gemäß § 2 festgesetzten Gewässern oder Gewässerstrecken und in einem Abstand von bis zu 100 Metern Kormorane (Phalacrocorax carbo sinensis) vom 16. September bis zum 15. März zu töten. Sie dürfen abweichend von § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG getötete Tiere in Besitz nehmen und sich aneignen. Die Vermarktungs- und Verkehrsverbote nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG bleiben unberührt. Verboten bleibt der Abschuss in der Zeit nach Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang. (2) Unberührt bleiben die Bestimmungen über verbotene Fangmethoden, Verfahren und Geräte (§ 13 der Bundesartenschutzverordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955) in der jeweils geltenden Fassung) und über die Entnahme von Entwicklungsformen oder das Beschädigen oder Zerstören von Nist- und Brutstätten (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). (3) Die für eine weidgerechte Jagdausübung maßgeblichen jagdrechtlichen Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden. (4) Die Anzahl der erlegten Kormorane, Erlegungsdatum und Gewässer oder Gewässerstrecke sind der unteren Verwaltungsbehörde bis spätestens 15. April auf dem Einlegeblatt zur jagdlichen Streckenliste (§ 27 Abs. 6 des Landesjagdgesetzes) mitzuteilen. (5) Die untere Verwaltungsbehörde kann die Befugnis nach Absatz 1 entziehen, wenn von ihr in missbräuchlicher Weise Gebrauch gemacht wird. § 2 (1) Die untere Verwaltungsbehörde kann Gewässer oder Gewässerstrecken festsetzen, an denen das Töten von Kormoranen zur Abwendung drohender erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden oder zum Schutz der heimischen Tierwelt erforderlich ist. (2) Die untere Verwaltungsbehörde kann den in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitraum im Einzelfall verkürzen. (3) Die Einstufung als Gewässer oder als Gewässerstrecke im Sinne von Absatz 1 kommt nicht in Betracht, wenn weniger schädigende Maßnahmen ausreichen, um drohende erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden zu vermeiden oder die heimische Tierwelt zu schützen. Maßnahmen nach Satz 1 sind insbesondere das Verscheuchen mit Mitteln, die Kormorane nicht verletzen, oder das Oberspannen von dafür geeigneten teichwirtschaftlichen Anlagen. (4) Absätze 1 und 2 gelten nicht für befriedete Bezirke, Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Gebiete nach der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABI. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, die gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1 BNatSchG im Bundesanzeiger bekannt gegeben worden sind, und für Bereiche, in denen eine Beeinträchtigung empfindlicher Biotope oder gefährdeter Arten zu erwarten ist. (5) Die Befugnis der zuständigen Naturschutzbehörde, weitere Ausnahmen nach § 43 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG zuzulassen oder Befreiungen nach § 62 Abs. 1 BNatSchG zu erteilen, bleibt unberührt. § 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Stuttgart, den 4. Mai 2004 Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: TEUFEL, DR. DÖRING, DR.SCHAVAN, PROF. DR. FRANKENBERG, STRATTHAUS, STÄCHELE, DR. REPNIK, MÜLLER, KÖBERLE
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Verband für Fischerei und Gewässerschutz in Baden-Württemberg e.V. |
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