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Erneuerbare-Energien-Gesetz
Der Bundestag hat am 2. April 2004, fast genau vier Jahre nach dem Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), eine umfassende Novelle zur Förderung der erneuerbaren Energien verabschiedet.
| Laut dem EEG soll der Anteil von Ökostrom von derzeit 8 % auf 20 % im Jahre 2020 ansteigen. |
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ausführliches Hintergrundpapier (11 Seiten) | |
Vergütung für Strom aus großer Wasserkraft: Auch Strom aus großen Wasserkraftanlagen über 5 MW wird jetzt bis zu einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 150 Megawatt unter bestimmten Voraussetzungen vergütet. Die Anlagen müssen bis zum 31.12.2012 erneuert bzw. erweitert werden. Die Erneuerung bzw. Erweiterung muss zu einer Erhöhung des elektrischen Arbeitsvermögens um mind. 15 % führen und den ökologischen Zustand verbessern. Vergütet wird grundsätzlich nur der zusätzliche, durch die Erneuerung hinzu gekommene Strom. Die Vergütung beträgt 7,67 Cent pro kWh bis 500 kW, 6,65 Cent pro kWh bis 10 MW, 6,10 Cent pro kWh bis 20 MW, 4,56 Cent pro kWh bis 50 MW und 3,70 Cent pro kWh bis 150 MW. Die Vergütung für Strom aus großen Wasserkraftanlagen über 5 MW wird auf einen Zeitraum von 15 Jahren begrenzt. Die Degression für neue Anlagen ab 01.01.2005 beträgt 1 % p.a.

Strom aus kleinen Wasserkraftanlagen: Strom aus Wasserkraftanlagen bis 5 MW Leistung wird weiterhin im EEG vergütet. Auch für kleine, neu errichtete Anlagen bis 500 kW Leistung gilt dies an vorhandenen Staustufen oder Wehren, wenn ein guter ökologischen Zustand erreicht wird. Kleine Anlagen bis 500 kW, die nicht im Zusammenhang mit vorhandenen Staustufen, Wehren oder ohne durchgehende Querverbauung errichtet werden, sollen allerdings nur noch in das EEG fallen, wenn die Anlagen bis 31.12. 2007 genehmigt worden sind. Damit sollen zusätzliche Eingriffe in naturbelassene kleine Flüsse und Bäche vermieden werden. Der gute ökologische Zustand wird durch die Vorlage der behördlichen wasserrechtlichen Zulassung nachgewiesen. Die Vergütung bis 500 kW wird um 2 Cent pro kWh erhöht und beträgt jetzt 9,67 Cent pro kWh. Bis 5 MW ist die Vergütung weiterhin 6,65 Cent pro kWh. Wegen der bereits ausgereizten Kostensenkungspotenziale wird weiterhin auf eine Degression für neue Anlagen verzichtet.
 Tote Aale: durch Rechenanlagen und Turbinen der Wasserkraftwerke werden Fische verletzt und getötet.
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