06. Juli 2008
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Schonzeiten und Schonmaße

Die Tabelle enthält die aktuell gültigen Schonzeiten und Mindestmaße bzw. Schonmaße (in cm) (veröffentlicht im Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1998, Nr.8). Die Schonzeiten und –maße gelten für alle Gewässer in Baden-Württemberg. Ausgenommen sind nur kommerziell bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft und Fischzucht.

Fischart

Baden-Württemberg

Bayern3

Aal

- / 40

- / 40

Aaland

1.4.-31.5. / 25

- / 30

Äsche

1.2.-30.4. / 30

1.1.-30.4. / 35

Bachforelle

1.10.-28.2. / 25 (20, 28)1

1.10.-28.2. / 26

Bachsaibling

1.10.-28.2. / -

1.10.-28.2./ 20

Barbe

1.5.-15.6. / 40

1.5.-15.6. / 40

Felchen

15.10.-10.1. / 30

15.10.-31.12. / 30

Hecht

15.2.-15.5. / 50

15.2.-15.4. / 50

Hecht und Zander im Main

1.2.-30.4. / 50

  

Huchen

1.2.-31.5. / 70

15.2.-31.5. / 70

Karpfen

- / 35

- / 35

Nase

15.3.-31.5. / 35

1.3.-30.4. / 30

Quappe (Rutte)

1.11.-28.2. / 30

- / 30

Rapfen

1.3.-31.5. / 402

- / 40

Regenbogenforelle

1.10.-28.2. / -

15.12.-15.4. / 26

Schleie

15.5.-30.6. / 25

- / 26

Seeforelle

1.10.-28.2. / 50

1.10.-28.2. / 60

Seesaibling

1.10.-28.2. / 25

1.10.-28.2. / 30

Wels

-/-

- / 70

Zander

1.4.-15.5 / 45

15.3.-30.4. / 50

Edelkrebs männlich

1.10.-31.12. / 12

- / 12

                 weiblich

1.10.-10.7. / 12

1.10.-31.7. / 12

Steinkrebs

wie Edelkrebs / 8

wie Edelkrebs / 10

Anmerkungen:

1 Hochrhein 28 cm, Fließgewässer oberhalb 800 m N.N 20 cm, sonst 25 cm.
2 nur für das Donau-Gewässersystem.
3 Nach der Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern § 9 (4) können die Bezirke Schonzeiten und –maße festsetzen. Es sind deshalb lokale Änderungen zu berücksichtigen. Infos dazu auf den Internetseiten des
Landesfischereiverbandes Bayern.

Für den Bodensee gelten die Bodenseefischerverordnung und die Unterseefischereiverordnung.

Für folgende Arten gilt ganzjährige Schonzeit: Alle Neunaugen, Atlantischer Stör, Lachs, Meerforelle, Nordseeschnäpel, Maifisch, Finte, Frauennerfling, Strömer, Schneider, Zährte, Bitterling, Schlammpeitzger, Steinbeißer, Schrätzer, Streber, Zingel, Groppe, Dohlenkrebs, Flußperl-, Fluß- und Teichmuscheln.

 

Hintergrund:
Die durch die Fischereiverordnung in den §§ 1 und 8 genannten Schonzeiten und Schonmaße, sowie die Regeln zum Fischbesatz in § 8 sind oft Anlass zu Diskussionen. An dieser Stelle soll deshalb einmal grundsätzlich darauf hingewiesen werden, dass die festgelegten Schonzeiten und Schonmaße unterschiedlich begründet sein können, wodurch es in der Folge auch zu regionalen Abweichungen kommen kann. Die Festlegung der Schonzeiten und Schonmaße werden beeinflusst durch die

  • Laichzeiten der Fische
  • Größe der Erstlaicher
  • Gewässertyp (Art, Größe, Höhenlage)
  • Berücksichtigung der Laichzeiten ähnlicher Arten
  • Natürliche Verbreitung der Art
  • In Ausnahmefällen: Wirtschaftliche Aspekte (z.B. beim Aal nicht die Fortpflanzung sondern die verwertbare Größe)
  • Anpassungen an Regelungen in Nachbarregionen (Grenzgewässer)
  • Erforderliche Klarstellungen und Verdeutlichungen 

Weiterhin gilt, dass gefangene Fische außerhalb der Schonzeit / größer als das Schonmaß nicht zurückgesetzt werden dürfen!



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