Fischseuchen-Verordnung
Zusammenfassung
Seit Jahren arbeitete die EU an einer Novellierung der Fischseuchen-Gesetzgebung, um neuen Anforderungen bezüglich der Fischgesundheit gerecht zu werden. Am 24. November 2008 wurde die Fischseuchenverordnung (Fischseuchen-VO), welche das EU-Recht in der Bundesrepublik umsetzt, veröffentlicht. Diese bringt einige Regelungen mit sich, die nicht nur die Fischzuchten, sondern jeden, der Fische hält betreffen! Die Fischseuchenbekämpfung dient dem Schutz unserer Fischbestände vor unheilbaren Viruserkrankungen und sind somit auch Bestandteil des aktiven Tierschutzes! Neue Seuchenausbrüche sollen möglichst rasch eingedämmt werden und wenn möglich verhindert werden. Fischseuchen sind extrem verlustreiche Erkrankungen, in der Regel Viruserkrankungen, die nicht behandelbar sind. Die Gesetzgebung dient insbesondere der Bekämpfung folgender Fischseuchen: Virale hämorragische Septikämie, Infektöse Hämatopoetische Nekrose, Koi Herpesvirus, Infektiöse Anämie der Lachse. Weitere sogenannte Exotische Erkrankungen sollen von der EU fern gehalten werden. Ein wichtiger Schritt betrifft die flächendeckende Registrierung von Fischhaltungsbetrieben, um bei Seuchenausbrüchen zeitnah naheliegende Fischhaltungen informieren und schützen zu können. Ferner müssen sich Betriebe, die lebende Fische in den Verkehr bringen sich genehmigen und auch beproben lassen.
Ein erwerbsmäßiges Handeln ist nicht erforderlich. Die Verordnung erfasst somit auch einschlägige Tätigkeiten eines Fischereivereins! So ist z.B. eine vereinseigene Fischzucht für einen späteren Besatz genehmigungspflichtig.
Inhaltsübersicht der Verordnung:
I. Einleitung und Genehmigung und Registrierung
- Einleitung
- Anwendungsbereich
- Genehmigung und Registrierung
- Vergabe von einem Gesundheitsstatus und Risikoniveau
- Liste der Krankheiten
II. Pflichten der Betreiber von Aquakultur-Anlagen, Inverkehrbringen von Fischen
- Buchführung
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Untersuchungen nach § 7
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Überwachung nach § 9
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Schutzgebiete
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Tiergesundheitsbescheinigung und Inverkehrbringen
- Inverkehrbringen für weitere Haltung oder den Besatz
- Transport
- Schutzmaßnahmen
Gesetzestext Fischseuchen-VO
Registrierungspflicht für Angelteiche der Fischereivereine? - Grundlegendes zur Fischseuchen-VO (Link zum CVUA Stuttgart)









